Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers - bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
3. Der Käufer hat bei Verwendung der gelieferten Ware Schutzrechte Dritter zu beachten.

§ 2 Lieferung
1. Unter der Lieferung von Flasche, Becher und ELO (Giebelkartonverpackung) verstehen wir Verkaufseinheiten (VE). Die Verkaufseinheiten werden in der Regel in einem 4er, 6er, 8er, 12er oder 24er Karton (Transportverpackung ) angeliefert.
2. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, behalten wir uns vor, Lieferungen zurückzuhalten.
3. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
4. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, daraus ergeben sich für den Gebrauch Nachteile, die für den Käufer nicht zumutbar sind.

§ 3 Berechnung
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk, inklusive Verpackung (vgl. § 2 Ziff.1).
2. a) Soweit es um Lieferungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geht, gelten für die Berechnung stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise; sind diese mindestens 5 % höher als bei Vertragsschluss, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten. Auch im Übrigen gelten für die Berechnung die am Tage der Lieferung gültigen Preise; soweit diese höher sind als bei Vertragsabschluss jedoch nur, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
b) Ist der Käufer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, gelten für die Berechnung stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise; sind diese mindestens 5% höher als bei Vertragsabschluß, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.
3. Ist der Käufer kein »Letztverbraucher« i. S. des § 1 VO zur Regelung der Preisangaben vom 14.3.1985, so verstehen sich die Preise ohne Mehrwertsteuer.
4. Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung liegen den von uns genannten Preisen die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zu Grunde. Diese Preise werden daher zugunsten oder zu Lasten des Käufers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepasst, ohne dass dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.

§ 4 Lieferfristen, Verzug, höhere Gewalt
1. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Käufer zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
3. Kommen wir in Verzug und erleidet der Käufer dadurch Schaden, beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden konnte; eine Ersatzpflicht für entgangenen Gewinn besteht nicht. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch solche statt der Leistung, die darüber hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
4. Werden Abnahme bzw. Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Bereitstellung bzw. Versandbereitschaft verzögert, kann für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Verkaufspreises der Lieferungen berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5. Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
6. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, wenn wir die Unmöglichkeit zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt davon unberührt.

§ 5 Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug dreißig Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse.
2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers.
3. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens die gesetzlichen Zinsen, mindestens in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz berechnet.
b) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, werden bei Überschreitung der Zahlungsfrist unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet.
4. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
5. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

§ 6 Versand
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.
2. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - gehen zu Lasten des Käufers.

§ 7 Sachmängelhaftung
1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Tests.
2. a) Der Käufer hat die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen.
b) Ist der Käufer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, so hat er die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
3. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Der Käufer darf, soweit er Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, die Abnahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verzögern.
4. a) Die Rechte des Käufers im Falle von Sachmängeln beschränken sich nach seiner Wahl auf Minderung, Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) oder Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen der Nacherfüllung ist der Käufer bei Fehlschlagen jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
b) Ist der Käufer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beschränken sich dessen Rechte im Falle von Sachmängeln nach unserer Wahl auf Minderung, Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) oder Rücktritt vom Vertrag. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten an der Sache Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ist der Käufer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren alle Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung der Sache.
7. Tritt der Käufer unberechtigt von einem Rechtsgeschäft zurück, können wir unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 8 Schadensersatz
1. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge; ein Ersatz für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch einen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt haften.
2. Ist der Käufer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, so ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatzes oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch einen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt haften.
3. Soweit dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in einem Jahr nach Ablieferung der Sache.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. vorstehende Ziff. 2) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
5. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
6. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist Mönchengladbach.
2. Ist der Käufer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. von § 38 Abs.1 ZPO, so ist der Gerichtsstand Mönchengladbach oder nach unserer Wahl dessen allgemeiner Gerichtsstand.

 
               erfrischend korrekt